BEI UNS IST ALLES MÖGLICH.

Da wir eine Fahrschule aller Klassen sind ist es bei uns möglich alle gängigen Führerscheine zu erwerben. Jede Klasse ist eine Klasse für sich.

Hol Dir jetzt alle Infos zu Deinem Führerschein.


Folgende Führerscheinklassen bieten wir an:

Klasse B  Klasse B197


Mindestalter
18 Jahre, bzw. 17 Jahre beim „Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)“

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse B setzt keine andere Führerscheinklasse voraus.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Befristung: Alte Führerscheine bleiben bis 2033 gültig. Wegen der Fälschungssicherheit und der Aktualität des Fotos müssen Führerscheine die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden alle 15 Jahre umgetauscht werden.

B197:
Die neue Schlüsselzahl B197 ( ab 01.04.2021 ) bietet die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde.
Einschluss: Klasse B schließt die Klassen AM und L ein.

Klasse BE

Mindestalter
18 Jahre

Voraussetzungen

  • Klasse B
  • Keine Theorieprüfung erforderlich.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Befristung: Alte Führerscheine bleiben bis 2033 gültig. Wegen der Fälschungssicherheit und der Aktualität des Fotos müssen Führerscheine die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden alle 15 Jahre umgetauscht werden.

Klasse B96

Mindestalter
18 Jahre, bzw. 17 Jahre bei „Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)“

Voraussetzungen

  • Klasse B

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg

Befristung: Alte Führerscheine bleiben bis 2033 gültig. Wegen der Fälschungssicherheit und der Aktualität des Fotos müssen Führerscheine die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden alle 15 Jahre umgetauscht werden.

Hinweise: Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.

Klasse A

Mindestalter
20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“, 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse A setzt keine andere Klasse voraus.

Fahrzeuge:
Krafträder mit:

  • Hubraum über 50 cm³ oder bbH über 45 km/h
  • Dreirädrige KfZ mit Leistung über 15 kW
  • Dreirädrige KfZ mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
  • Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h, Leistung max. 15 KW

Befristung: Alte Führerscheine bleiben bis 2033 gültig. Wegen der Fälschungssicherheit und der Aktualität des Fotos müssen Führerscheine die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden alle 15 Jahre umgetauscht werden.

Einschluss: AM, A1, A2. Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

Klasse A1

Mindestalter
16 Jahre

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse A1 setzt keine andere Klasse voraus.

Fahrzeuge:

  • Krafträder mit: Hubraum über 125 cm³, Leistung max. 11kW, Verhältnis Leistung/Gewicht max 0,1 kW/kg
  • Dreirädrige KfZ mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
  • Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h, Leistung max. 15 KW

Befristung: Alte Führerscheine bleiben bis 2033 gültig. Wegen der Fälschungssicherheit und der Aktualität des Fotos müssen Führerscheine die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden alle 15 Jahre umgetauscht werden.

Einschluss: AM. Geschwindigkeitsbeschränkung 80km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.

Klasse A2

Mindestalter
18 Jahre

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse A2 setzt keine andere Führerscheinklasse voraus.

Fahrzeuge:
Krafträder mit:

  • Leistung max. 35 kW, Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW / kg

Befristung: Alte Führerscheine bleiben bis 2033 gültig. Wegen der Fälschungssicherheit und der Aktualität des Fotos müssen Führerscheine die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden alle 15 Jahre umgetauscht werden.

Einschluss: AM, A1. Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A1“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

Klasse AM

Mindestalter
15 Jahre

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse AM setzt keine andere Klasse voraus.

Fahrzeuge:
Zweirädrige Kleinkrafträder mit:

  • bbH max. 45 km/h, Hubraum max. 50 cm² bei Verbrennungsmotor, Leistung max. 4 KW bei Elektromotor
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
  • bbH max. 45 km/h, Hubraum max. 50 cm² bei Fremdzündungsmotoren, Leistung max. 4 KW bei Diesel/Elektromotoren
  • Vierrädrige Leicht-KfZ mit:
  • bbH max. 45 km/h, Hubraum max. 50 cm² bei Fremdzündungsmotoren, Leistung max. 4 KW bei Diesel/Elektromotoren, Leermasse max. 350 kg

Befristung: Alte Führerscheine bleiben bis 2033 gültig. Wegen der Fälschungssicherheit und der Aktualität des Fotos müssen Führerscheine die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden alle 15 Jahre umgetauscht werden.

Einschluss: Keine. Zusammenfassung der „alten“ Klassen M und S.

 Mofa

Mindestalter: 15 Jahre

Voraussetzung: keine

Klasse C1 

 

Mindestalter
18 Jahre

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1E

Mindestalter
21 Jahre, 18 Jahre  für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse D1E setzt den Vorbesitz der Klasse D1 voraus.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge der Klasse D1. Mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg.

Klasse C

Mindestalter
21 Jahre oder 18 mit erfolgreich absolvierter Grundqualifikation bzw. während oder nach einer spezifischen Berufsausbildung.

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse C setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge – ausgenommen der Klassen AM, A1,A2,A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Einschluss: Klasse C schließt die Klasse C1 ein.

Klasse CE

Mindestalter
21 Jahre oder 18 mit erfolgreich absolvierter Grundqualifikation bzw. während oder nach einer spezifischen Berufsausbildung.

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt.

Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Befristung: Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt. Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)

Einschluss: Klasse CE schließt die Klassen C1E, BE und T ein.
Außerdem D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

Klasse D1

Mindestalter
21 Jahre, 18 Jahre  für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse D setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt. Mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Einschluss: BE sowie C1E bei Vorbesitz C1

Bemerkung: Wegfall der Bestimmungen „zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs“ und „zG der Kombination max. 12.000 kg“

Klasse D1E

Mindestalter
21 Jahre, 18 Jahre  für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse D1E setzt den Vorbesitz der Klasse D1 voraus.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge der Klasse D1. Mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg.

Klasse D

Mindestalter
18/20/21/23/ 24 Jahre. Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kfz – ausgenommen der Klassen AM,A1,A2,A für mehr als 8 Personen außer dem Fahrer. Mit Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse

Einschluss: D1

Befristung: Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.

Klasse DE

Mindestalter
18/20/21/23/ 24 Jahre. Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse DE setzt den Vorbesitz der Klasse D voraus.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.

Einschluss: BE,D1E,C1E (sofern Klasse C1 vorhanden)

Befristung: Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.

Klasse L

Mindestalter
16 Jahre

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse L setzt keinen anderen Führerschein voraus

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Befristung: Die Klasse L ist unbefristet gültig

Klasse T

Mindestalter
16 Jahre

Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse T setzt keinen anderen Führerschein voraus.

Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (für Fahrer unter 18 Jahren max. 40 km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern).

Einschluss: Klasse T schließt die Klassen L und AM ein.